Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 44j
§ 44j – Gleichstellungsbeauftragte
In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.
Kurz erklärt
- In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte ernannt.
- Das Bundesgleichstellungsgesetz findet Anwendung.
- Die Gleichstellungsbeauftragte hat Rechte gemäß dem Bundesgleichstellungsgesetz.
- Die Rechte gelten, solange die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.
- Die Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes sind maßgeblich für die Gleichstellungsbeauftragte.